Reform der Gemeindefinanzen und der Gewerbesteuer
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf über die Reform der Gemeindefinanzen beschlossen, der grundlegende Änderungen bei der Gewerbesteuer vorsieht.
Die Bundesregierung hat jetzt die Pläne für eine Reform der Gemeindefinanzen verabschiedet mit dem Ziel, die Kommunen um mehrere Milliarden Euro zu entlasten. Dabei sollen insbesondere bei der Gewerbesteuer zahlreiche Änderungen vorgenommen werden. Unter anderem enthält der Gesetzentwurf folgende Punkte:
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Durch die Einbeziehung von Freiberuflern in die Gewerbesteuerpflicht soll die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer verbreitert werden. Diese können die Steuerschuld dann zwar mit ihrer Einkommensteuer verrechnen, trotzdem entsteht besonders bei hohen Erträgen im Saldo eine Steuererhöhung.
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Der Freibetrag für Personenunternehmen wird von bisher 24.500 Euro auf 25.000 Euro angehoben. Im Gegenzug wird der Freibetrag bei höheren Erträgen zwischen 25.000 und 50.000 Euro schrittweise abgebaut.
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In Zukunft darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden bei der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst und bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Allein durch diese Maßnahme hat der Staat Mehreinnahmen in Höhe von 7,2 Milliarden Euro pro Jahr.
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Die Gewerbesteuer kann zukünftig bis zu einem Hebesatz von 380 % auf die Einkommensteuer angerechnet werden statt bisher nur bis zu 180 %. Allerdings wird die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt, um eine Überkompensation zu verhindern.
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Der Staffeltarif bei den Steuermesszahlen für Personengesellschaften entfällt, für Personen- und Kapitalgesellschaften ist eine einheitliche Steuermesszahl von 3 % vorgesehen.
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Entfall aller übrigen Hinzurechnungen (z.B. Mieten, Pachten und Leasingraten) und Kürzungen für alle Gewerbesteuerpflichtigen, soweit sie nicht der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung oder der Abgrenzung der inländischen Erträge von den ausländischen dienen.
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Aus dem weitgehend gescheiterten Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde eine Maßnahme hier wieder eingeführt: Die Verlustverrechnung wird auf die Hälfte des Betriebsertrages begrenzt und ein Sockelbetrag von 100.000 Euro eingeführt, was effektiv zu einer Mindestbesteuerung führt.
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Lediglich Zinsen, die an Gesellschafter oder ihnen nahe stehende Personen gezahlt werden für die Überlassung von Fremdkapital sollen weiter hinzugerechnet werden.
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Schließlich soll die Gewerbesteuer umbenannt werden: Zukünftig wird sie Gemeindewirtschaftssteuer heißen. Diese müssen dann zukünftig alle Gemeinden erheben, wobei der niedrigste Hebesatz 200 % betragen soll. Damit sollen Steueroasen wie Norderfriedrichskoog trocken gelegt werden.
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Der Anteil der Städte und Gemeinden an der Umsatzsteuer wird auf Kosten der Länder und des Bundes von derzeit 2,2 % auf 3,6 % angehoben.
Der Zeitplan des Bundeskabinetts sieht eine abschließende Beratung über den Gesetzentwurf im Dezember vor. Ob dies Pläne auch nach der Beratung in Bundestag und Bundesrat noch Bestand haben, steht derzeit noch in den Sternen, da sich die Halbwertszeit für neue Steuerpläne in den letzten Monaten drastisch verkürzt hat.