Rückstellung für Provisionszahlung
Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Bildung von Rückstellungen für Provisionsausgleichszahlungen an Handelsvertreter herausgegeben.
Nach dem Ausscheiden eines Handelsvertreters können Ansprüche auf einen Handelsvertreterausgleich und aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entstehen. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann gebildet werden, wenn die zugrunde liegende Verpflichtung rechtlich entstanden ist oder mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtlich entstehen wird und wirtschaftlich verursacht ist. Das bedeutet, dass eine Rückstellung dann gebildet werden darf, wenn die Zahlung unabhängig von aus der ehemaligen Tätigkeit stammenden zukünftigen erheblichen Vorteilen des vertretenen Unternehmens ist und sie nicht für ein Wettbewerbsverbot vorzunehmen ist. Die Zahlungen für ein Wettbewerbsverbot entstehen erst nach Vertragsbeendigung und sind auch erst dann wirtschaftlich veranlasst.