Aktivierung von Forderungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind zu aktivieren, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt sind.
Der Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung ist gleichzeitig der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung aus einem abgeschlossenen Geschäft und ist somit entscheidend dafür, in welchem Geschäftsjahr der Gewinn aus dem Geschäft zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung aus Lieferung und Leistung zu dem Zeitpunkt zu aktivieren ist, wenn die für die Entstehung der Forderung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Verpflichtung, für welche die Vergütung gefordert wird, wirtschaftlich erfüllt ist. Das Risiko reduziert sich dann darauf, dass der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist. Nach dieser Rechtsprechung wäre ein Bonusanspruch bereits dann zu aktivieren, wenn er wirtschaftlich verdient ist. Dem würde nicht entgegenstehen, dass es in dem zugrunde liegenden Vertrag heißt, dass Bonusansprüche erst mit der Rechnungsregulierung entstehen. Provisionen sind zu aktivieren, wenn der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist.