Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
Die Förderung von Spenden, Stiftungen, gemeinnützigen Vereinen und ehrenamtlicher Tätigkeit wird massiv ausgeweitet.
Rückwirkend zum 1. Januar 2007 tritt das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Kraft, dem der Bundesrat am 21. September 2007 zugestimmt hat. Das Gesetz unterstützt mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten. Wegen der Rückwirkung zum 1. Januar 2007 können Sie alle Vorteile noch für dieses Jahr in Anspruch nehmen, wenn Sie das wollen. Im Einzelnen enthält das Gesetz die folgenden Änderungen:
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Spendenabzug: Die bisherige Unterscheidung steuerbegünstigter Zwecke fällt weg, Spenden können zukünftig einheitlich bis zu einer Höhe von 20 % der Einkünfte oder 0,4 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter steuerlich abgezogen werden. Bisher war der Abzug nur bis zu einer Höhe von 5 bzw. 10 % der Einkünfte respektive 0,2 % der Umsätze zuzüglich Löhne und Gehälter möglich.
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Zusatzhöchstbetrag: Im Gegenzug entfällt der bisherige Zusatzhöchstbetrag von 20.450 Euro für Zuwendungen an Stiftungen, solche Zuwendungen sind künftig ebenfalls von der 20 %-Grenze erfasst.
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Großspendenregelung: Auch die Großspendenregelung und der Spendenrücktrag in das Vorjahr entfallen. Stattdessen wird ein zeitlich unbefristeter Spendenvortrag für Spendenbeträge eingeführt, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum die Abzugsgrenze überschreiten. Beachten Sie, dass ein Sonderausgabenüberhang nicht vererbt werden kann. Im Veranlagungszeitraum 2007 können Sie auf Antrag auch die alte Regelung mit Spendenrücktrag ins Vorjahr und Berücksichtigung von Großspenden nutzen.
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Vereinfachungsregelung: Für Spenden bis zu 200 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank statt einer Spendenbescheinigung. Die Grenze lag bisher bei 100 Euro.
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Vermögensstockspenden: Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (sog. Vermögensstockspenden) ist zukünftig bis zu einer Höhe von 1 Million Euro begünstigt (bisher 307.000 Euro) und nicht mehr auf das Jahr der Gründung und das Folgejahr begrenzt, womit jetzt auch Zustiftungen von dieser Förderung erfasst sind.
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Freibeträge: Der Übungsleiterfreibetrag beträgt jetzt 2.100 Euro (bisher 1.848 Euro). Ein zusätzlicher Freibetrag von 500 Euro erfasst sämtliche nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Organisationen, auch wenn der Übungsleiterfreibetrag nicht greifen würde. Diesen neuen Freibetrag können Sie allerdings nicht neben dem Übungsleiterfreibetrag geltend machen.
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Geschäftsbetriebe: Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen und bei sportlichen Veranstaltungen wird von bisher 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöht.
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Haftung: Die Haftung des Zuwendungsempfängers wurde abgemildert, statt 40 % beträgt der Haftungsbetrag nun 30 % der Zuwendung.
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Mitgliedsbeiträge: Nachdem es im vergangenen Jahr Streit gab über die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen, ist jetzt gesetzlich geregelt: Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Einrichtungen sind grundsätzlich abziehbar, und zwar auch dann, wenn im Gegenzug Vergünstigungen wie ermäßigter oder kostenloser Eintritt oder Jahresgaben gewährt werden. Weiterhin nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine oder an Vereine zur kulturellen Betätigung, die in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung dient, beispielsweise Chor, Orchester oder Theatergruppen.
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Zweckkatalog: Es fand eine Vereinheitlichung von steuerbegünstigten und zuwendungsbegünstigten Zwecken statt, die jetzt in einem Katalog aufgelistet sind. Eine Öffnungsklausel ermöglicht den Antrag auch für Körperschaften, deren Satzungszweck nicht von dem Katalog erfasst ist. Diesen Antrag werden die betroffenen Vereine und anderen Körperschaften noch in diesem Jahr bei der dafür zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Bundeslandes stellen müssen. Noch ist nicht ganz klar, wie die einheitliche Behandlung solcher Anträge auf Bundesebene koordiniert werden soll. Daher besteht die zumindest theoretische Möglichkeit, dass eine Körperschaft ihren Sitz in ein Bundesland wird verlegen müssen, das den Satzungszweck als gemeinnützig anerkennt.